Novelle zur KEF und RZ-V 2015 – Änderung in den Rasterzeugnissen Klinische Pathologie und Molekularpathologie
In der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 13.12.2019 wurden Verordnungen beschlossen und werden auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer kundgemacht.
Alle Unterlagen sind auf der Homepage der ÖÄK unter https://www.aerztekammer.at/kundmachungen abrufbar
Insbesondere wollen wir aufmerksam machen auf die 3. Novelle zur KEF und RZ-V 2015 (Inkrafttreten 1.1.2020) und den damit einhergehenden Änderungen in den Rasterzeugnissen Klinische Pathologie und Molekularpathologie
Mit der 3. Novelle zur KEF und RZ-V 2015 (Inkrafttreten 1.1.2020) wurden unsere Änderungswünsche in den Rasterzeugnissen der Sonderfachgrundausbildung und Sonderfach-schwerpunktausbildung umgesetzt:
Rasterzeugnis Sonderfachgrundausbildung
- Zytodiagnostische Untersuchungen
Umstrukturierung der zytodiagnostischen Untersuchungen – extragenitale sowie gynäkologische Zytologie wurde zusammengeführt, Reduktion der Richtzahlen (von insgesamt 1500 auf 1000)
NEU
- Obduktionen
Reduktion der Richtzahlen (von 200 auf 120)
NEU
Rasterzeugnis Sonderfach-Schwerpunktausbildung
- Modul 4 Molekularpathologie
Reduktion der Richtzahlen (von 250 auf insgesamt 200)
NEU
- Modul 6 Klinische Zytopathologie
Umstrukturierung der Formulierung sowie Reduktion der Richtzahlen (von insgesamt 4500 auf 2500)
NEU
Sollten Sie vor dem 1. Jänner 2020 mit der Ausbildung begonnen haben, kann man die Ausbildung nach den neuen Bestimmungen durch einen Übertritt ab 1. Jänner 2020 nach der neuen Verordnung abschliessen.
Zu § 11 Abs. 2 ist die Übergangsbestimmung für alle Turnusärztinnen/Turnusärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Ausbildung standen. Wurde vor dem 1. Jänner 2020 eine Ausbildung begonnen, kann sie nach den Bestimmungen der KEF und RZ-V 2015 in der Fassung der 2. Novelle oder durch Übertritt ab 1. Jänner 2020 nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgeschlossen werden.
Die neuen Rasterzeugnisse kann man nachlesen auf S. 268 (Anlage 16.1; Ausbildungsinhalte zum Sonderfach Klinische Pathologie und Molekularpathologie
Verordnung der Österreichischen Ärztekammer, mit der die Verordnung der
Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der
Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur
Fachärztin/zum Facharzt sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse,
Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (3. Novelle zur KEF und RZ-V 2015)
geändert wird.
Begründung für die Änderungen
Auszug aus Erläuterungen zur 3. Novelle der KEF und RZ-V 2015 für das Fach Klinische Pathologie und Molekularpathologie
Zu Anlage 16.1.(Klinische Pathologie und Molekularpathologie)
Umstrukturierung der zytodiagnostischen Untersuchung in der Sonderfach-Grundausbildung, da das Schwergewicht der Ausbildung sowohl in der extragenitalen sowie in der gynäkologischen Zytologie darin liegt, auf histologisch-zytologische Korrelation zurückzugreifen. Mit der Reduktion der Richtzahl bei der Obduktion und Totenbeschau soll der allgemein sinkenden Obduktionsfrequenz Rechnung getragen.
In der Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Modul 4 „Molekularpathologie“ werden die Richtzahlen bei den unterschiedlichen Testmethoden gestrichen und die Gesamtanzahl reduziert, da sie im klinischen Alltag schwer umsetzbar sind. Im Modul 6 „Klinische Zytopathologie“ erfolgt bei der Zytodiagnostischen Untersuchung in Analogie zur Sonderfach-Grundausbildung eine Umstrukturierung der Ausbildungsinhalte.